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Änderungen bei diversen KfW-Programmen

By 12. Januar 2024Allgemein

KfW 297/298 klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – seit 01.03.2023, aber seit 14.12.2023 vorübergehend gestoppt

  • geförderter Kreditbetrag bis zu 100.000 € je Wohnung/Wohneinheit; bis zu 150.000 € bei Erreichen der Stufe „Klimafreundliches Wohngebäude mit ONG“

Ein Gebäude gilt gem. der Definition der KfW als klimafreundlich, wenn es

  • wenig Energie verbraucht und damit als Effizienzhaus 40 eingestuft wird,
  • wenig Treibhausgase ausstößt und damit die Anforderung an Treibhausgasemissionen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ erfüllt und
  • nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.

Diese Anforderungen kann der Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz einplanen und überprüfen.

Gefördert wird der Neubau und der Erstkauf. Als Erstkauf (oder Ersterwerb) gilt ein Kauf bis 1 Jahr nach Fertigstellung.

KfW 124 – Wohneigentumsprogramm für selbstgenutzte Immobilien

  • geförderter Kreditbetrag max. 100.000 Euro – seit 01.06.23 auch mit 35-jähriger Laufzeitvariante

KfW 300 – Wohneigentum für Familien

  • Verbesserung seit 16.10.23 durch Erhöhung der
    a)Einkommensgrenze (zu versteuerndes Jahreseinkommen für Familien/Alleinerziehende mit einem Kind statt bisher 60.000 € nun 90.000 €, für jedes weitere Kind + 10.000 € und
    b) Kredithöchstbeträge um bis zu 35.000 €, nun in Abhängigkeit von Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zw. 170.000 € -220.000 € (+weitere 50.000 € bei QNG)
  • Gefördert werden neu errichtete Wohngebäude in den Stufen „Klimafreundliches Wohngebäude“ und „Klimafreundliche Wohngebäude – mit QNG“ s.o.

Keine Förderung nach KfW-Programm 300 erhalten Personen, die bereits eine Förderung aus dem Baukindergeld (424)

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